§ 1 Allgemeines
Angenommen werden nur brennbare Abfälle, die in dem für die TAS genehmigten Abfallartenkatalog aufgeführt sind und für die ein gültiger Registernachweis besteht. Die Anlieferungen müssen weitestgehend frei von nicht brennbarem Material sein. Der Flammpunkt des angelieferten Materials darf 80°C nicht unterschreiten, die Zündtemperatur nicht 100°C.
Sollte der angelieferte Abfall nicht diesen Annahmebedingungen entsprechen, wird die Übernahme in die TAS abgelehnt. Privatanlieferungen werden nicht angenommen.
Störstoffe und Fehlwürfe, die nicht den Annahmebedingungen entsprechen und erst nach Abkippen in den Bunker erkannt werden, werden kostenpflichtig separiert und fachgerecht entsorgt.
§ 2 Staubförmige Abfälle
Staubförmige Abfälle werden nur in Verbindung mit Bindemitteln oder abgepreßt angenommen, sodass beim Umgang in der TAS Staubentwicklung sicher verhindert wird.
§ 3 Schlämme
Schlämme sind nur in stichfester Form anzuliefern. Deren TS-Gehalt und Scherfestigkeit sind vor der Anlieferung mit der TAS abzustimmen. Sie dürfen keine organischen Lösemittel und kein freies Wasser enthalten.
§ 4 Sperrige Abfälle
Sperrige Abfälle, die ein Maß con 80 x 80 cm überschreiten (z.B. Möbel, Bau- und Abbruchholz, Holzemballagen), werden nur nach Rücksprache und getrennt angenommen. Metallemballagen dürfen nur restentleert geliefert werden. Anlieferungen von Papier-, Stoff- und Folienrollen werden nur nach vorheriger Absprache angenommen.
§ 5 Schläuche, Bänder, Wickelmaterial
Schläuche, Bänder, Wickelmaterial etc. werden nur angenommen, wenn sie auf eine Länge von max. 80 cm gekürzt sind.
§ 6 Kunststoffabfälle
Der PVC-Anteil in PVC-haltigen Abfällen darf in der Mischung max. 5 % betragen. Monochargen an PVC-haltigen Abfällen werden nicht angenommen.
Fluorhaltige Kunststoffe (z.B. Teflon, Viton etc.) sowie GFK und CFK und deren Faserbestandteile werden nicht angenommen.
Die Lieferung von Monochargen anderer Kunststoffe ist mit der Abteilung Abfallogistik abzustimmen.
§ 7 Flüssige Abfälle
Flüssigkeiten aller Art sind von der Annahme ausgeschlossen.
§ 8 Zulässige Höchstgehalte an Schadstoffen
Es sind nur nicht gefährlich Abfälle (gem. Annahmekatalog und AVV) und den folgenden Höchstgehalten an Schadstoffen zulässig:
Polychlorierte Biphenyle (PCB) | bis | 20 mg/kg |
Pentachlorphenol (PCP) | bis | 20 mg/kg |
PAK | bis | 25 mg/kg |
Chlor | bis | 1 Gew-% |
Fluor | bis | 1 Gew-% |
Schwefel | bis | 3 Gew-% |
- davon organisch gebunden | bis | 1 Gew-% |
Quecksilber | bis | 50 mg/kg |
Cadmium | bis | 50 mg/kg |
Thallium | bis | 10 mg/kg |
Antimon | bis | 200 mg/kg |
Arsen | bis | 200 mg/kg |
Blei | bis | 2.500 mg/kg |
Chrom | bis | 1.000 mg/kg |
Kobalt | bis | 750 mg/kg |
Kupfer | bis | 2.500 mg/kg |
Mangan | bis | 1.000 mg/kg |
Nickel | bis | 750 mg/kg |
Vanadium | bis | 100 mg/kg |
Zinn | bis | 1.000 mg/kg |
Zink | bis | 2.500 mg/kg |
Siebrückstand>5mm | bis | >90 % |
Die vorgenannten Konzentrationswerte sind auf 1 kg Abfall in der Originalsubstanz bezogen.
Sowie:
Hexabromcyclododecan (HBCD)* bis 1.000 mg/kg
* behandelte Abfälle und daraus entstandene Gemische (insbesondere mit den Schlüsseln aus Kapitel 19 der AVV) müssen frei von HBCD-haltigen Inhaltsstoffen sein!
SRS EcoTherm GmbH
Dr. Wüllenweber (Geschäftsführung)
E. Junker (Betriebsleitung)
M. Bünker (Abfallbeauftragter)
SRS EcoTherm GmbH
Neuenkirchener Strasse 8
48499 Salzbergen
Emissionswerte
August 2023
Emissionswerte 2023