Energiekonzept
Energie
auf kurzem Weg
Wind, Wasser und Sonne sparen als erneuerbare Energieträger fossile Brennstoffe. Doch auch aus Abfall lässt sich klimaschonend und vor allem zuverlässig Energie gewinnen. Die TAS nutzt das energetische Potenzial des nicht recyclebaren Restmülls und versorgt die benachbarte H&R Chemisch-pharmazeutische Spezialitäten GmbH rund um die Uhr mit Prozesswärme und Strom. Ein zeitgemäßes Energiekonzept, gekennzeichnet durch den hohen Wirkungsgrad der Kraft-Wärme-Kopplung und den kurzen Weg zwischen erzeugender TAS und verbrauchender H&R.
Stand: Januar 2024
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§ 1 Allgemeines
Angenommen werden nur brennbare Abfälle, die in dem für die TAS genehmigten Abfallartenkatalog aufgeführt sind und für die eine gültige Registererklärung besteht. Die Anlieferungen müssen weitestgehend frei von nicht brennbarem Material sein. Der Flammpunkt des angelieferten Materials darf 80°C nicht unterschreiten, die Zündtemperatur nicht 100°C.
Sollte der angelieferte Abfall nicht diesen Annahmebedingungen entsprechen, wird die Übernahme in die TAS abgelehnt. Privatanlieferungen werden nicht angenommen.
Störstoffe und Fehlwürfe, die nicht den Annahmebedingungen entsprechen und erst nach Abkippen in den Bunker erkannt werden, werden kostenpflichtig separiert und fachgerecht entsorgt.
§ 2 Staubförmige Abfälle
Staubförmige Abfälle werden nur in Verbindung mit Bindemitteln oder abgepreßt angenommen, sodass beim Umgang in der TAS Staubentwicklung sicher verhindert wird.
§ 3 Schlämme
Schlämme sind nur in stichfester Form anzuliefern. Deren TS-Gehalt und Scherfestigkeit sind vor der Anlieferung mit der TAS abzustimmen. Sie dürfen keine organischen Lösemittel und kein freies Wasser enthalten.
§ 4 Sperrige Abfälle
Sperrige Abfälle, die ein Maß con 80 x 80 cm überschreiten (z.B. Möbel, Bau- und Abbruchholz, Holzemballagen), werden nur nach Rücksprache und getrennt angenommen. Metallemballagen dürfen nur restentleert geliefert werden. Anlieferungen von Papier-, Stoff- und Folienrollen werden nur nach vorheriger Absprache angenommen.
§ 5 Schläuche, Bänder, Wickelmaterial
Schläuche, Bänder, Wickelmaterial etc. werden nur angenommen, wenn sie auf eine Länge von max. 80 cm gekürzt sind.
§ 6 Kunststoffabfälle
Der PVC-Anteil in PVC-haltigen Abfällen darf in der Mischung max. 5 % betragen. Monochargen an PVC-haltigen Abfällen werden nicht angenommen.
Fluorhaltige Kunststoffe (z.B. Teflon, Viton etc.) sowie GFK und CFK und deren Faserbestandteile werden nicht angenommen.
Die Lieferung von Monochargen anderer Kunststoffe ist mit der Abteilung Abfallogistik abzustimmen.
§ 7 Flüssige Abfälle
Flüssigkeiten aller Art sind von der Annahme ausgeschlossen.
§ 8 Zulässige Höchstgehalte an Schadstoffen
Es sind nur nicht gefährlich Abfälle (gem. Annahmekatalog und AVV) und den folgenden Höchstgehalten an Schadstoffen zulässig:
Polychlorierte Biphenyle (PCB) | bis | 20 mg/kg |
Pentachlorphenol (PCP) | bis | 20 mg/kg |
PAK | bis | 25 mg/kg |
Chlor | bis | 1 Gew-% |
Fluor | bis | 1 Gew-% |
Schwefel | bis | 3 Gew-% |
- davon organisch gebunden | bis | 1 Gew-% |
Quecksilber | bis | 50 mg/kg |
Cadmium | bis | 50 mg/kg |
Thallium | bis | 10 mg/kg |
Antimon | bis | 200 mg/kg |
Arsen | bis | 200 mg/kg |
Blei | bis | 2.500 mg/kg |
Chrom | bis | 1.000 mg/kg |
Kobalt | bis | 750 mg/kg |
Kupfer | bis | 2.500 mg/kg |
Mangan | bis | 1.000 mg/kg |
Nickel | bis | 750 mg/kg |
Vanadium | bis | 100 mg/kg |
Zinn | bis | 1.000 mg/kg |
Zink | bis | 2.500 mg/kg |
Siebrückstand>5mm | bis | >90 % |
Die vorgenannten Konzentrationswerte sind auf 1 kg Abfall in der Originalsubstanz bezogen.
Sowie:
Hexabromcyclododecan (HBCD)* bis 500 mg/kg
* behandelte Abfälle und daraus entstandene Gemische (insbesondere mit den Schlüsseln aus Kapitel 19 der AVV) müssen frei von HBCD-haltigen Inhaltsstoffen sein!
Stand: Januar 2021
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1 Grundsätzliches
1.1 Die Thermische Abfallbehandlungsanlage Salzbergen – im weiteren TAS genannt – unterhält ihren Betrieb in 48499 Salzbergen, Neuenkirchenerstr. 8
1.2 Die TAS übernimmt Abfälle von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, von Industrie- und von Gewerbeunternehmen unter Einhaltung der abfallrechtlichen Bestimmung.
2 Beschaffenheit der Abfälle
2.1 Angeliefert werden dürfen Abfälle gemäß des genehmigten Abfallartenkataloges und der Annahmebedingungen der TAS (siehe gesonderte Dokumente). Von den Abfällen dürfen bei Anlieferung, Lagerung und Verbrennung keine schädlichen Auswirkungen auf Menschen und Sachen zu befürchten sein
2.2 Entstehen der TAS durch die Anlieferung von nicht ordnungsgemäßen Abfällen zusätzliche Kosten, wie z. B. für die Beseitigung von nicht spezifikationsgerechten Abfällen, Verunreinigungen (ggf. auch Desinfektion) oder Löscharbeiten, werden diese dem Anlieferer in Rechnung gestellt.
3 Anlieferungszeiten und Verhalten auf dem Betriebsgelände
3.1 Die Betriebszeiten für die Anlieferung gelten wie folgt: Montag – Freitag von 7:00 Uhr – 17:00 Uhr.
3.2 Zusätzlich kann bei Bedarf nach vorheriger Absprache zu anderen Zeiten Müll angenommen werden. Auskunft darüber erteilt die Abteilung Abfall-Logistik.
3.3 Innerhalb des Betriebsgeländes gelten für alle Verkehrsteilnehmer die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Anlieferer und Besucher sind verpflichtet, die Verkehrs- und sonstigen Hinweisschilder sowie die Verbotstafeln zu beachten.
3.4 Für den Transport der Abfälle sind verkehrstaugliche Fahrzeuge einzusetzen, die der Straßenverkehrsordnung und den Unfallverhütungsvorschriften "Fahrzeuge" sowie "Müllbeseitigung" entsprechen. Die Fahrzeuge müssen mit Hilfe motorischer und/oder hydraulischer Antriebe entleert werden können. Manuelle Entleerungen der Fahrzeuge sind aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.
3.5 Beim Befahren des Rangier- und Abkippbereiches ist besondere Vorsicht geboten.
3.6 Beim Rückwärtsfahren von Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände der TAS ist sicherzustellen, dass niemand dadurch gefährdet wird. Dazu müssen bei LKW geeignete Spiegel oder Rückfahrkameras, die dem Fahrzeugführer das Überblicken des Gefahrenbereiches ermöglichen, eingesetzt werden. Der Fahrzeugführer ist verantwortlich für die Einhaltung dieser Sicherheitsbestimmung.
3.7 Die beim Entladen der Abfälle verursachten Verunreinigungen im Abkippbereich sind vom Anlieferer zu beseitigen.
3.8 Sämtliche Fahrzeuge, die Abfälle transportieren, sind auf der betriebseigenen Waage zu verwiegen. Beim Befahren der Waage ist den Anweisungen des Personals und der dortigen Ampelregelung Folge zu leisten.
3.9 Unnötiger Aufenthalt an den Ent- und Beladestellen ist zu vermeiden. Die Fahrzeugführer der Transportfahrzeuge haben alles Erforderliche zur Unfallverhütung zu unternehmen.
3.10 Das Betreten von Gebäuden und Anlagen außerhalb des An- und Ablieferungsbereiches der TAS ist nicht gestattet. Insbesondere besteht Zutrittsverbot zu Gefahrenbereichen wie der Sperrmüllschere.
3.11 Einzelheiten über das sichere Verhalten im Anlagenbereich sind in der Betriebsordnung geregelt. Diese wird jedem Anlieferer und Besucher am Tor ausgehändigt und ist als Anlage beigefügt. Den Anweisungen des Personals der TAS ist unbedingt Folge zu leisten.
4 Allgemeine Bedingungen zur Annahme von Abfällen
4.1 Der Betreiber ist nicht zur ständigen Abnahme von Abfällen verpflichtet; insbesondere nicht bei Ausfall oder Überlastung der Anlage.
4.2 Jeder Anlieferer von Abfall ist verpflichtet, seine Abfallanlieferung daraufhin zu überprüfen, daß sie den von der TAS geforderten Bedingungen entspricht. Auf Verlangen der TAS hat er über Art, Beschaffenheit und Menge des von ihm angelieferten Abfalls Auskunft zu geben.
4.3 Das Personal der TAS ist befugt, die Abfälle einer Kontrolle zu unterziehen. Ggf. können daraufhin Abfälle ganz oder teilweise von der Annahme ausgeschlossen werden.
4.4 Eine begründete Zurückweisung von Abfällen, z. B. wenn diese nicht in dem Annahmekatalog enthalten sind, bleibt der TAS auch nach dem Entladen vorbehalten.
4.5 Private Anlieferungen können nicht angenommen werden.
5 Eigentumsübertragung
5.1 Mit dem Entladen gehen die Abfälle in das Eigentum der TAS über.
5.2 Vom Eigentumsübergang ausgeschlossen sind alle Stoffe, die laut Abfallartenkatalog der TAS nicht zur Verbrennung zugelassen sind oder die aus sonstigen Gründen von der Annahme ausgeschlossen werden.
6 Haftung
6.1 Das Betreten und die Benutzung der TAS geschehen auf eigene Gefahr. Die TAS übernimmt keine Haftung für Unfälle an Personen und Sachen oder andere schädigende Ereignisse im gesamten Bereich der TAS.
6.2 Haftung der TAS für einfache Fahrlässigkeit ihres Personals sowie ihrer Erfüllungsgehilfen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
6.3 Jeder Anlieferer übernimmt die volle Gewähr dafür, daß seine Abfälle den von der TAS jeweils geforderten Annahmebedingungen entsprechen. Er haftet insoweit auch ohne eigenes Verschulden für Schäden durch Anlieferung von Abfällen, die von der Anlieferung ausgeschlossen sind oder von denen sich herausstellt, daß sie beim Lagern und Verbrennen schädliche Einwirkungen für Personen oder Sachen verursachen. Im Übrigen haftet jeder Anlieferer für die von ihm verursachten Schäden an Personen und Sachen der TAS, ihrer Bediensteten sowie ihrer Erfüllungsgehilfen.
6.4 Eine Gewähr für die restlose Verbrennung der angelieferten Abfälle oder Stoffe wird nicht gegeben. Für einen möglichen Mißbrauch der Abfälle vor oder nach etwaiger unvollständiger Verbrennung wird keine Haftung übernommen.
6.5 Die TAS haftet nicht für Kosten, die durch die Zurückweisung von Abfällen oder bei Einstellung der Annahme durch betriebsbedingte Störungen entstehen.
7 Wägung
Die Gewichte der Abfälle werden durch die geeichte Waage der TAS festgestellt.
8 Schlußbestimmung
Gerichtsstand ist Lingen.